Presseservice Rhein-Main
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Ansprechpartner: R. Beutel Gundbachstraße 19 65428 Rüsselsheim
Telefon 06142 - 1773667 E-Mail:
absenden@presseservice-rhein-main.de Ust.Idnr: 021 806 00367
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Rainer Beutel Gundbachstraße 19 65428
Rüsselsheim
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dies aber aufgrund von Vorschriften und Gesetzen bzw. derzeit nicht
absehbaren Eventualitäten nötig sein werde ich Ihre Daten nicht ohne
Ihre ausdrückliche Zustimmung weitergeben. In einem
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Sie haben jederzeit das
Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten
personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der
Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder
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personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum
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Änderung unserer Datenschutzerklärung
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entspricht, behalte ich mir jederzeit Änderungen vor. Das gilt auch für
den Fall, dass die Datenschutzerklärung aufgrund neuer oder
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Ansprechpartner
Sämtliche Anfragen,
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Fassung vom 7.5.2018
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AGB
ALLGEMEINE
LIEFERUNGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FREIE JOURNALISTEN IN
WORT UND BILD (AGB)
Stand: Mai 2018
Solange nicht anderes mit dem Auftraggeber vereinbart ist, etwa
durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Autorenvertrag,
gelten unten stehende Geschäftsbedingungen.
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und
Bildbeiträge und alle anderen Dienstleistungen (Material) des
Journalisten (nachfolgend Presseservice Rhein-Main, kurz PRM
genannt). Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AGB
berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn
einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem
Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als
genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich
Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der PRM bei der
Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den
Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der
Änderungen an den PRM absenden.
Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des PRM. Es wird
vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem
Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die
Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die
Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im
Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst
schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners bzw. Bestellers gelten nur, wenn sie
schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners bzw. Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch
für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare und Preise
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist
honorar- bzw. zahlungspflichtig. Die Höhe des Honorars bzw. des
Preises richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung bzw. der
Realisierung der Leistungen des PRM und ist vorher zu
vereinbaren. Die Rubrik Hinweis gilt ergänzend. Honorare bzw.
Preise sind, so nicht anders angegeben, stets Netto-Honorare
ohne Mehrwertsteuer.
Honorare bzw. Preise sind, soweit nicht anderes schriftlich
vereinbart wurde, sogleich nach Lieferung der Produkte und
Leistungen bzw. Veröffentlichung zur Zahlung fällig; bei
Medien-Produkten und Exklusiv-Recherchen spätestens einen Monat
nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.
Hat der Vertragspartner bzw. Besteller von Medien-Produkten oder
Exklusiv-Recherchen nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material
ohne weitere Bindung an den Vertragspartner bzw. Besteller
anderweitig angeboten werden.
Honorare und Preise sind auch dann in voller Höhe zu zahlen,
wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material nicht
veröffentlicht wird bzw. wenn die PRM-Produkte und
PRM-Dienstleistungen beim Besteller keine Verwendung finden. Im
Falle eines Widerrufs nach einer Bestellung wird das bezahlte Honorar zu
50 Prozent zurückerstattet.
Urheberrecht und Nutzungsrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte
gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur
einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige
Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur
mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des PRM erlaubt.
Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken
der Werbung. Der Vertragspartner bzw. Besteller ist nicht
berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder
teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder
Tochterunternehmen, zu übertragen.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung
des PRM auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung
im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der
Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3
UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34
Abs. 4 UrhG anzusehen.
Der
Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur
einmaligen Verwendung. Ausschließliche Nutzungsrechte,
medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen
müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag
von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. Mit der
Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die
einmalige Nutzung des PRM-Materials zu dem vom Kunden
angegebenen Zweck oder dem Zweck, der sich aus den Umständen der
Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das
Objekt (Zeitung oder Zeitschrift usw.), für das das Bildmaterial
ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur
Verfügung gestellt worden ist.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an
Dritte durch den Vertragspartner bzw. Besteller darf ohne
vorherige, schriftliche Zustimmung des PRM nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des
PRM nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst
elektronisch verwertet oder bearbeitet werden. Insbesondere sind
verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern
durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet. Das Material
darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst
beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die
Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer
Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell bzw. für den vereinbarten
Zweck verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet
und nicht verfälscht werden. Der Vertragspartner bzw. Besteller
ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen
Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen
sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung
auszuweisen.
Jede über diese Bestimmungen hinausgehende Nutzung, Verwertung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorar-
bzw. kostenpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen
und schriftlichen Zustimmung des PRM. Das gilt insbesondere für:
eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in
Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen
oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung
oder Umgestaltung des PRM-Materials, die Digitalisierung,
Speicherung oder Duplizierung des vom PRM gelieferten Materials
auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische,
magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM,
Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit
dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Materials
dient, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Textdaten auf
CD-ROM, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, jegliche Aufnahme
oder Wiedergabe der Daten im Internet oder in Online-
Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit
es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
die Weitergabe des digitalisierten Materials im Wege der
Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen
Wiedergabe auf Textschirmen oder zur Herstellung von Hardcopys
geeignet sind.
Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage
oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen
urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des PRM und nur bei Kennzeichnung mit
[M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet,
nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt
werden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt
und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des
Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die
zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen
lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorares bzw. der
Zahlungsbetrages ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer
Rechte durch den Vertragspartner bzw. Besteller nicht verbunden.
Der Vertragspartner bzw. Besteller ist (bei Medien-Produkten)
verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25
Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Diese PRM-Publikationen oder Teile aus ihnen dürfen ohne
Erlaubnis des PRM weder reproduziert
noch weitergegeben werden. Unter Angabe der Quelle dürfen
Journalisten in ihren Publikationen aus PRM-Veröffentlichungen
zitieren.
Lieferung
PRM ist berechtigt, auch Teillieferungen für PRM-Leistungen und
PRM-Produkte zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner
zumutbar ist. Ist die Lieferung von PRM-Leistungen bzw.
PRM-Produkten auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner
bzw. Besteller innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung von PRM-Leistungen bzw. PRM-Produkten durch
höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung,
Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände -
auch bei Lieferanten bzw. Partnern des PRM - unmöglich oder
übermäßig erschwert, so wird PRM für die Dauer der Behinderung
und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei.
Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der PRM den
Vertragspartner bzw. Besteller unverzüglich unterrichten. Diese
Ereignisse berechtigen den PRM auch, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des
PRM seitens ihrer Vorlieferanten bzw. Partner ist der PRM von
seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.
Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur
Beschaffung der von ihr zu liefernden PRM-Leistungen bzw.
PRM-Produkte getroffen hat und ihre Vorlieferanten bzw. Partner
sorgfältig ausgewählt hat. Der PRM verpflichtet sich, in diesem
Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten bzw. Partner auf
Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
Übertragungskostenerhöhungen, Tarifänderungen können vom PRM den
Honoraren bzw. Preisen zugeschlagen werden, wenn die Lieferung
von PRM-Leistungen bzw. PRM-Produkten später als vier Monate
nach Vertragsabschluss erfolgt.
Haftung, Kosten
Der Vertragspartner bzw. Besteller haftet für das überlassene
Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und
Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch
Einschreiben zu erfolgen.
Für Farbdias und elektronische Datenträger, die im Risikobereich
des Vertragspartners bzw. Bestellers beschädigt werden oder
verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Stück 1500 Euro,
es sei denn, der Vertragspartner bzw. Besteller weist einen
geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden
Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des
erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten
(inklusive Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren
verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder
Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird
vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar
bzw. Mindestpreis in Höhe des zweifachen
Nutzungshonorars/-preises fällig.
Beabsichtigt der Vertragspartner bzw. Besteller eine andere (z.B.
werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er
vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder
genannten Personen einzuholen. Holt der Vertragpartner bzw.
Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den PRM von in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder
Inhalt, Qualität oder Zustand der PRM-Produkte betreffen, sind
innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls
gelten PRM-Produkte als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie
verzeichnet zugegangen.
Unterbleibt die Namensnennung des PRM nach § 13 UrhG, oder
verstößt der Vertragpartner bzw. Besteller gegen § 14 UrhG, so
hat PRM Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von
100 Prozent zum jeweiligen Nutzungshonorar/-preis zuzüglich
evtl. Verwaltungskosten. Der Vertragpartner bzw. Besteller hat
der PRM von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder
Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter
freizustellen.
Der PRM behält sich vor, bei Nichtbezahlung fälliger Honorare
und Preise die damit im Zusammenhang stehenden
Produkt-Lieferungen, Lieferungen, Leistungen und
Dienstleistungen einzustellen. Das gilt auch, wenn die Belastung
von Kreditkarten oder Konten durch die jeweiligen Bank-Institute
verweigert wird.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung
und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die
Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der
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Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei
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(MFJ) anzuwenden.
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bzw. Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz des PRM.
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journalistischen Maßstäben. Der PRM informiert lediglich – für
alle daraus folgenden geschäftlichen Entscheidungen übernimmt
PRM keinerlei Haftung.
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stellen weder Empfehlungen für Käufe, Verkäufe, Investitionen,
Deinvestitionen oder für andere geschäftsstrategische
Entscheidungen dar noch sind sie als Angebot oder Empfehlung
bestimmter Anlageprodukte zu verstehen. Dies gilt auch dann,
wenn einzelne Emittenten oder Anlageprodukte genannt werden.
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recherchiert und geprüft. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und
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notwendigerweise identisch mit solchen von PRM. Einschätzungen
und Bewertungen reflektieren die Meinung des Verfassers im
Zeitpunkt der Erstellung der Ausarbeitung.
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